Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tobigkeit
Tobigkeit
, f.
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wie Tobsucht
- avch seindt die jenigen, so nicht bey sinnen sonder tobsuͤchtig, vom testieren außgeschlossen, es sey dann daß solche leut zuweil von jrer tobigkeit ruhe hetten vnd zu verstandt kaͤmen, alsdann moͤgen sie in mittels solches waͤhrenden verstandts wol testament ordnenPfalzLR. 1582 III 3Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit