Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tobsüchtige
Artikel davor:
Tjostur
toben
tobend
Tobende
(tobendig)
tobig
Tobigkeit
Tobstüblein
Tobsucht
tobsüchtig
Tobsüchtige
, m.
geisteskranke Person
bdv.:
Hirnsüchtige,
Tobende
- ein tobsuchtiger mag nit gescheft machen, wan er mangelt des gesunden gemuets vnd der vernunftum 1500 Summa legum 322
- den unsinnigen, thoren, stumben und ... den guet verschwendern, so den tobsüchtigen zuegeleicht, denselben sollen sorger und trager von der oberigkhait gegeben werden, damit ir guet ... nicht mit schanden und schaden auch verderben mißbraucht werde1528 ZeigerLRb. 436Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- der wayß vnder siben iaren, vnd weliche das ainliffthalb jar noch nicht erraicht, haben nit vill vnderschaide von ainem tobsichtigen: angesehen, das die waisen bemelts alters noch kainen verstande haben1536 Fuchsperger,Inst. 64rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- moͤgen die vnsinnigen oder tobsichtigen nit testiern dan sy vernünfftiger beschaidenhait vnd verstands mangeln1544 Perneder,Inst. 56rVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- doch ist das testament, so ein tobsuͤchtiger, eh er seiner sinne beraubt worden, auffgericht hat, bestendig, dan das folgend toben vnd wuͤten, pflegt keine zuvor verrichte geschefft oder handlungen auffzuheben1597 Hertzog,NotarUnterr. 16
- doch im fahl solche unbesinnte, tobsüchtige und albere etwann beweißliche dilucida intervalla hätten und ihr unbesinte weiß so lang und viel nachließ, daß sie ... zum testiren nicht ohnfähig sind, und in einer solchen zeit ... letste willen rechtmäßiglich aufrichten wurden ... sollen selbige ... bestand haben1719 BaselRQ. I 2 S. 869Faksimile (ca. 231 KB)
- tobsuͤchtige werden oft durch sehr starke gaben [mohnsafts] nicht eingeschlaͤfert1803 Krünitz,Enzykl. 92 S. 668