Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tochterkirche

Tochterkirche

, f.

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einer Mutterkirche unterstellte Kirche (I) (ohne eigenen Pfarrer); Filialkirche 
  • das er nicht bisschoff zu Jerusalem sey in der mutterkirchen, sondern seine kirche zu Rom sey eine tochterkirche 
    1539 LutherGesAusg. I 50 S. 577
  • ein zu einer tochter-kirche gehoͤriger pfarr-bezirk heißt die tochter-pfarre zum unterschiede von der mutter-pfarre
    1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 130
  • wenn in einer parochie außer der haupt- und ursprünglichen pfarrkirche mehrere nebenkirchen ... errichtet worden: so werden dieselben tochterkirchen genannt
    1794 PreußALR. II 11 § 245
unter Ausschluss der Schreibform(en):