Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tochtertochter
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, f.
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Tochter (I) der Tochter (I); weibl. Enkelkind der weibl. Linie
vgl.
Sohnstochter,
Tochtersohn
- der mann soll nit haben sein ... stiefsohns tochtertochter1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 288Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- wo ... die frau vor ihrem manne verstirbet und laͤsset nach sich toͤchtere oder toͤchter-toͤchtere, so gebuͤhret denselben auch eine gerahde1577 BremRitterR. 29Faksimile - in Google Books
- die töchtern und tochtertöchtern [sollen] die mütterlichen kleider, kleinodien und was ihrem leib gehört, samt der in ehetagen versprochenen morgengab ... einzig zu erben haben1747 SchweizId. XII 421Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
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