Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tochtertochter

Tochtertochter

, f.

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Tochter (I) der Tochter (I); weibl. Enkelkind der weibl. Linie
  • der mann soll nit haben sein ... stiefsohns tochtertochter 
    1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 288
  • wo ... die frau vor ihrem manne verstirbet und laͤsset nach sich toͤchtere oder toͤchter-toͤchtere, so gebuͤhret denselben auch eine gerahde
    1577 BremRitterR. 29
  • die töchtern und tochtertöchtern [sollen] die mütterlichen kleider, kleinodien und was ihrem leib gehört, samt der in ehetagen versprochenen morgengab ... einzig zu erben haben
    1747 SchweizId. XII 421
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