Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Todesart

Todesart

, f.

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Art und Weise des Sterbens; insb.: Hinrichtungsmethode
vgl. Tod (I)
  • solche todes-art haben etliche verwegene leute erwaͤhlet, damit, wann sie ihres lasters nicht uͤberwiesen worden, der koͤnig ihre guͤter nicht einziehen koͤnte, sondern dieselbige ihren kindern erhalten
    DiarEurop. 20 (1670) App. II 21
  • auch ohne dem alle menschen auf diese oder andre todes-art die welt raͤumen muͤssten
    1689 Valvasor,Krain IV 2 S. 425
  • ersaͤuffter menschen im brunnen todes-art 
    1703 Geisen,CJ. Reg.
  • das creutz war eine sehr schmertzliche todes-art 
    1733 Zedler VI 1623
  • das lebendig-begraben: ... wie dann in Boͤhmen, Maͤhren und Schlesien diese vorherbeschriebene todes-art an denen kinder-moͤrderinnen wuͤrcklich vollzogen wird, und geschiehet die execution gemeiniglich nicht weit von dem galgen
    1760 Schweser,Crim. 617
  • wenn das gesetz nur uͤberhaupt die todesstraff androhet, dieselbe lediglich von einer gemeinen todesart, und zwar insgemein von dem schwert, als der gelindesten todesstraffe zu verstehen ist
    1769 CCTher. 7 § 3
  • lebendige verscharrung oder eine andere gewaltthaͤtige todesart 
    1785 Birnstiel,Kindermord 142
  • [Buchtitel: W.G. Ploucquet,] abhandlung uͤber die gewaltsame todesarten [Tübingen 1788]
  • daß alle aerzte, wundaͤrzte und geburtshelfer ... gehalten seyn sollen, in der wohnung desjenigen verstorbenen, die sie aͤrztlich oder chirurgisch behandelt haben, einen todtenzettel zurueckzulassen, auf welchem der tauf- und geschlechts-name, das alter, die dauer der krankheit und die todesart ... befindlich sind
    1798 VerordnAnhDessau II 56
unter Ausschluss der Schreibform(en):