Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): todesgefährlich

todesgefährlich

, adj.

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auch todgefährlich 
lebensgefährlich, todbringend
  • [Kriterien obe die wunden toͤdtlich:] staͤhte erbrechung, groͤsse vnd tieffe der wunden, todt-gefährliche instrumenta wardurch die wunden zugefuͤgt worden
    1696 Frölichsburg,Nemesis I I 400
  • da etwo ein sohn sich vnterstanden, einem vatter, mutter todt-gefaͤhrlich zu verwunden, koͤnte selber ... auch mit einem todts-vrtel belegt werden
    1696 Frölichsburg,Nemesis I I 400
  • worbey zwar die alte loͤbliche gesetze alle beobachtet, hingegen das tod-gefaͤhrliche fechten unterwegen gelassen werden koͤnte
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1166
  • werden von ehrlichen begraͤbnissen auch alle jene wegen der verbrechen ausgeschlossen ..., die in todesgefaͤhrlich- und verbotenen turnieren oder auch im duell auf dem platz bleiben
    1774 Wagner,Civilbeamte II 138
unter Ausschluss der Schreibform(en):