Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Todesgefahr

Todesgefahr

, f.

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lebensbedrohliche Situation; Gefahr des (plötzlich) eintretenden Todes
bdv.: Lebensgefahr
  • [taufordnung:] soll der diener nachfolgende vermanung ... keinswegs ... unterlassen, es were dann ... so das kind in todsgefar were
    1533 Nürnberg/Sehling,EvKO. XI 178
  • diser ist ... gar nicht abzustraffen, dafern er die todts-gefahr anders nicht haͤtte abwenden moͤgen
    1696 Frölichsburg,Nemesis I I 172
  • ob das ausgesetzte kind in betracht der zeit, des orts und der art und weise todesgefahren bloß gestellet worden
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 529
  • auch wenn eine instehende todesgefahr nur der anlaß oder bewegungsgrund der schenkung gewesen ist, kann der geschenkgeber, nach überstandener gefahr, dieselbe wiederrufen
    1794 PreußALR. I 11 § 1138
  • ist jemand excommunicirt worden, weil er einen geistlichen gepruͤgelt ... hat, so kann niemand als der pabst die absolution ertheilen, es muͤßte denn der excommunicirte in augenscheinlicher todesgefahr seyn
    1798 RepRecht I 124
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