Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Todesgefahr
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, f.
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lebensbedrohliche Situation; Gefahr des (plötzlich) eintretenden Todes
bdv.:
Lebensgefahr
- [taufordnung:] soll der diener nachfolgende vermanung ... keinswegs ... unterlassen, es were dann ... so das kind in todsgefar were1533 Nürnberg/Sehling,EvKO. XI 178Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- diser ist ... gar nicht abzustraffen, dafern er die todts-gefahr anders nicht haͤtte abwenden moͤgen1696 Frölichsburg,Nemesis I I 172
- ob das ausgesetzte kind in betracht der zeit, des orts und der art und weise todesgefahren bloß gestellet worden1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 529
- auch wenn eine instehende todesgefahr nur der anlaß oder bewegungsgrund der schenkung gewesen ist, kann der geschenkgeber, nach überstandener gefahr, dieselbe wiederrufen1794 PreußALR. I 11 § 1138
- ist jemand excommunicirt worden, weil er einen geistlichen gepruͤgelt ... hat, so kann niemand als der pabst die absolution ertheilen, es muͤßte denn der excommunicirte in augenscheinlicher todesgefahr seyn1798 RepRecht I 124Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)