Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Todesstrafe

Todesstrafe

, f.

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Hinrichtung, Tötung eines Menschen als peinliche (I) Strafe (I); idR. vom Scharfrichter vollstreckt

I hinsichtlich der Straftaten, die mit einer Todesstrafe sanktioniert werden
  • bricht einer ein geschworne vruehde mit sachen (darumb er zum todt mag gestrafft werden) derselben todstraff sol volg gescheen
    BambHGO.(1507) Art. 129
  • [B.] wird um freveln bösen muthwillens und friedbruchs willen in der statt begangen, anstatt todesstraff aus gnaden mit der straff der leibeigenschaft angesehen
    1515 MittDmEls.2 15 (1892) 234
  • wer aber wetter macht oder den leüten sunst durch zauberey oder gespenst schaden zůfuͤgt, gegen dem solle mit peinlicher frag vnd entlicher todstraff on alle verschonung fürfaren ... werden
    1544 Perneder,Malef. 7r
  • in den kirchen sollen kaine auffruhr, empoͤrungen vnnd ... verbündtnussen ... geschehen, bey der todstraff 
    1566 Pegius,CodJust. 96v
  • [so solcher gottslästerer] zu gebührender leib- oder todstraff nit bracht werden möchte, derselb ... soll darum ehrloß seyn
    1577 Bremen/Sehling,EvKO. VII 1 S. 20
  • hat Plato ... die todtstraff dem priester zuerkant, der durch opffer vnnd zauberkunst jemands vmbbringet
    1591 Fischart,Daem. 292
  • [Übschr.:] ob dem ehemann, welcher sich mit einem eheweibe vermischet, die zuvor mit andern auch geehbruchet, die ordentliche todes-straffe zuzuerkennen?
    1661 Decis.elect.Sax. 335
  • gleych wie ... die authores und macher der schmach-schrifften mit der todts-straff ... abzustraffen seyn
    1696 Frölichsburg,Nemesis I I 391
  • auf die vergiessung des menschen-bluts [ist] nach den goͤttlichen und christlichen gesetzen eine todesstrafe gesetzet
    1768 HambGSamml. V 360
  • wenn jemand aus boshaftigkeit und falscher verstellung sich fuͤr einen zauberer, wahrsager ... ausgaͤbe ..., der solle mit der ... todesstraffe beleget ... werden
    1769 CCTher. 58 § 12, 1
  • ob der raub auf oͤffentlicher landstrasse oder an privatoͤrtern begangen worden, darauf kommt es bey der erkennung der in den gesetzen bestimmten todesstrafe nicht an
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 773
  • ehemals war nur auf vier verbrechen ... die todesstrafe gesezt. es sind dieselbe der meuchelmord, straßenraub, nothzucht und mordbrennerey
    1785 Fischer,KamPolR. II 107
  • wenn ... mißhandlung der bestohlnen personen beym diebstahle begangen worden, findet die todesstrafe ... statt
    1785 Fischer,KamPolR. II 311
  • vorsaͤtzliche verursachung von wahnsinn ... kann nicht gelinder als mit todesstrafe geahndet werden
    1798 Grolman,KrimRWiss. 248
  • wenn muͤtter ihre eigenen kinder vorsaͤtzlich toͤdten, so ist nach der peinlichen gerichtsordnung bey der bestimmung der todesstrafe zu unterscheiden, ob die groͤße des vorsatzes ... die begangene missethat schwer mache, oder nicht
    1803 RepRecht XI 190
  • bei vergiftungen wird die durch die that an sich verwirkte todesstrafe durch schleifung auf den richtplatz geschaͤrft
    1808 NCCPruss. XII 2 Sp. 381
II hinsichtlich der unterschiedlichen Arten von Todesstrafen und in Bezug auf das Verfahren
  • so yemandt den gemeyn geschriben rechten nach ... das leben verwuͤrckt hat, mag man ... nach ordnung eines guten rechtuerstendigen richters, so gelegenheyt vnd ergernuß der vbeltat ermessen kan, die form vnd weyß derselben toͤdtung halten vnd vrteylen, aber in fellen, darumb ... die gemeinen keyserlichen recht nit setzen ... yemant zum todt zustraffen, haben wir in diser vnser ordnung auch keinerley todstraff gesetzt
    BambHGO.(1507) Art. 125
  • wer yemant durch gifft an leyb oder leben beschedigt, ist es ein manßbilde, der sol ... mit dem rade zum tode gestrafft werden, tet aber soͤlliche mißtat ein weybßbilde, die sol man ertrencken, doch zu merer forchte andern, soͤllen soͤlche boßhafftige mißtettige person vor der endtlichen todstraff geschleyfft oder etlich griff in jr leyb mit gluenten zangen gegeben werden
    BambHGO.(1507) Art. 155
  • so die missethat eyner todtstraff halben kündtlich ... erfunden wirdt, so soll es der peinlichen frag vnd aller erkundigung halben ... gehalten werden, wie klerlich hernach ... geschriben vnd geordnet ist
    1532 CCC.(Schöffer) Art. 8
  • dieweil D.T. in scharffer frage erhalten, daß sie ihr kind nicht umbgebracht ..., so verbleibet sie mit der ordentlichen todesstraffe verschonet, sie wird aber ... mit staupenschlaͤgen ... in straff genommen
    1652 Carpzov,PractNov. I 70
  • solche boßhaffte leuth [sollen] vor der endlichen todtstraff geschlaipft oder etliche griff am leib mit glüenden zangen ... gegeben werden
    NÖLGO. 1656 II 72 § 5
  • [Gutachten:] mit kurzem vorzustellen, was vor eine todesstraff der beklagtin zu dictieren seyn möchte
    1693 AppenzJb. 123 (1995) 55
  • dieweilen nun jedes laster die todts-straff nach sich ziehet vnd vnmoͤglich fallet, daß ein delinquent oͤffters als einmal sterbe, einfolglich die auf jedes delictum gesetzte todt straff die andere außschliesset
    1696 Frölichsburg,Nemesis I 264f.
  • soll auch die todes-straffe ihnen [wildschuͤtzen] nicht auf eine grausame art angethan werden, da man sie wilden thieren vorwerffen oder auf hirschen schmiden wollte
    1705 KlugeBeamte I2 530
  • in dergleichen sachen, welche die todes-straffe nach sich fuͤhren, [muß] dem inquisito auch wider seinen willen ein defensor ex officio bestellet werden
    1717 BrandenbKrimO. VI § 3
  • die zeichen der peinlichen gerichtbarkeit sind stock und eisen, hochgerichte, feimstaͤdte, galgen u.d.g., als one welche die todesstrafen an den missetaͤtern nicht vollzogen werden koͤnnen
    1758 Estor,RGel. II 952
  • zur gattung der haͤrteren todesstraffen gehoͤren auch die sonst gemeine todesarten, wenn dieselbe nach schwere der umstaͤnden durch ... straffzusaͤtze verschaͤrffet werden: als durch verbrenn- oder durchpfaͤhlung des todten koͤrpers, durch flechtung ... auf das rad, ... durch handabschlagung mit- oder ohne ... anheftung der hand an den pranger
    1769 CCTher. 5 § 4
  • die subordination der in Deutschland uͤblichen todesstrafen ist folgende: 1) die strafe der viertheilung, 2) die strafe des feuers, 3) die strafe des rades, 4) die strafe des galgens, 5) die strafe des wassers, und endlich ist 6) die strafe des schwerdts von allen todesstrafen fuͤr die geringste zu halten
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 162
  • sind bey dergleichen mordbrennerey menschen ums leben gekommen: so soll die todesstrafe des feuers, nach verhältniß der begangnen grausamkeiten, geschärft werden
    1794 PreußALR. II 20 § 1513
  • ist durch des thäters rufen um hülfe zwar nicht aller schade, aber doch die vergrößerung desselben verhütet worden: so soll er mit der übrigens verwirkten todesstrafe verschont ... werden
    1794 PreußALR. II 20 § 1533
  • zu den todesstrafen gehoͤrten das ersticken in suͤmpfen, das sieden in oehl oder wein oder wasser ... sonderlich fuͤr ... muͤnzverfaͤlscher
    1801 Rößig,Altertümer 320
  • die todesstrafe [kann] durch ein schleifen zur gerichtsstaͤtte oder stecken des kopfes auf einen pfahl oder flechten des koͤrpers aufs rad geschaͤrft werden
    1805 RepRecht XII 177
  • die qualificirten todesstrafen sind entweder innerlich qualificirt, wie das rädern, säcken oder ertränken ... das verbrennen, viertheilen und lebendigbegraben oder ... äusserlich qualificirt, und zwar ... durch ein vorhergehendes uebel, wohin das schleifen zur gerichtsstätte und das kneipen mit glühenden zangen gehört, oder durch ein nachfolgendes übel, durch flechten des körpers auf das rad, stecken des kopfs auf einen pfahl, verbrennung des leichnams nach der enthauptung, abhauen der hand des leichnams u. dergl.
    1808 Feuerbach,PeinlR.4 127
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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