Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Todesurteil

Todesurteil

, f., n.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
gerichtliche Verurteilung zur Todesstrafe 
  • dafern [die Soldaten] den ... an sie ergehenden befehlen nicht nachkommen würden, solle das ergangene todesurtheil ... ohne alle weitere gnade vollstreckt werden
    1626 Frauenstädt,MalefB. 288
  • daselbst ward ihme ... von dem rathe der stadt das todesurteil gesprochen
    1668 Fugger,Ehrensp. 943
  • todesurteil: sententia capitalis & fatalis
    1691 Stieler 2272
  • also seynd auch gewisse faͤll deß falsches in rechten vorgesehen, die das todt-urtel nach sich ziehen
    1696 Frölichsburg,Nemesis I I 357
  • da etwo ein sohn sich vnterstanden, einem vatter, mutter todt-gefaͤhrlich zu verwunden, koͤnte selber ... auch mit einem todts-vrtel belegt werden
    1696 Frölichsburg,Nemesis I I 400
  • erfolgete ... durch die mehrere stimmen ... eine urthel zum todt, soll ... der maleficant zur vollstrekung der über ime ergangner todsurthel dem scharpfrichter übergeben werden
    1714 BernStR. VII 1 S. 392
  • daß ... die sandleute nicht angehalten werden sollen, ihre peinliche erkenntnisse und todesurtheile ... durch besondere eide zu bestätigen
    1760 Stemann,SchleswR. 241
  • es koͤnnen auch zuweilen gegruͤndete ursachen vorhanden seyn, warum man die todesurtheile an privat- oder abgelegenen oertern vollziehet
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1504
  • todesurtel ... können ohne ausdrückliche bestätigung des oberhaupts im staate nicht vollzogen werden
    1794 PreußALR. II 13 § 8
  • soll, wenn gegen die geschwächte todes- oder lebenswierige zuchthausstrafe erkannt wird, der schwängerer ... der vollstreckung des todesurtels an der geschwächten beyzuwohnen genöthigt werden
    1794 PreußALR. II 20 § 979
  • daß die todesurthel an dem verurtheilten an dem tage, da er das heilige abendmahl empfangen, wenigstens bey den protestanten, vollzogen werden koͤnne
    1798 RepRecht I 26
  • wann der herr amtsmann das todesurtheil über einen ... übelthäter empfangen, soll er ... denen glideren des landgrichts zur versamlung ... bieten lassen
    Ende 18. Jh. BruggStR. 281
  • die fasten- und adventszeit gehoͤrt keinesweges zu solchen ferien, weshalb die vollziehung der todesurtheile ausgesetzt werden muͤßte
    1801 RepRecht VII 160
  • die hals-gerichtsschreiber sind gehalten, in den ersten vier und zwanzig stunden nach der vollstreckung der todesurtheile dem beamten des bürgerlichen stands ... alle ... nachrichten zuzusenden, nach welchen alsdann der todtenschein zu verfassen ist
    BadLR. 1809 Satz 83
unter Ausschluss der Schreibform(en):