Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Töchterhaus
Artikel davor:
Tobigkeit
Tobstüblein
Tobsucht
tobsüchtig
Tobsüchtige
Tobsüchtigkeit
tobsüchtiglich
Tochter
Töchterärmel
(Tochtererbend)
Töchterhaus
, n.
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Bordell
vgl.
Tochter (III)
- Gayus Calligula ... det die edeln frowen, die nüt woltent sinen willen tůn, in ein offen döhterhus, do varende frowen inne worent1386/1415 StraßbStChr. I 341
- A. ist ... gegen seinem weib, das er ... zu Nordling auß dem gemeynen tochterhauß umb vierdhalben gulden erledigt hat, und die eins unsers armen burgers, eins handtwerckmans, tochter und nicht von geslechten ist, vor unserm burgermeister erschynen, mit begerung ... sich hier burger zu machen1482 PolKorrAlbrAchilles III 200
- daß wir uns wohl in dem gemeinen tochterhauß enthalten sollen und moͤgen, und doch verbotten und eingebunden ist, daß wir bey nacht nicht auf der gassen, als die andern, die bey den wirthen zechen, umgehen sollen, wo wir das uͤberfuͤhren und ergriffen werden, uns in gefaͤngnus zu legen1492 Nürnberg/Idunna und Hermode 1 (1812) 91
- die alle obbestimmte persohnen solches in massen und viel groͤber dann wirs halten in dem gemeinen tochterhauß, daß solches zu erbarmen ist, dem allen nach wir arme toͤchter [bittend, solches zu straffen]1492 Nürnberg/Idunna und Hermode 1 (1812) 92