Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Toftland

Toftland

, n.

Grundstück, das vom Land der Feldgemeinschaft abgetrennt ist
bdv.: Tofterde
vgl. Tofte
  • M., 1 stuͤcke tofftland, darauf ein hauß gebauet, darin er sein futter legt, gibt jaͤhrlich darum, daß er dienstfrey 1 rthl.
    1613 Tondern/N. Falck, Samml. zur Kunde des Vaterlandes II (Altona 1821) 271
  • jedoch soll dem P.T., uf deßen acker er [feldweg] gehet, bey der bewilligten nachmaaße des tofftlandes, so nach ihren marck goldes geschiehet, vollenkommene erstattung aus dem gemeinen felde gegeben werden
    1714 SchleswDorfO. 382