Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Toleranz

Toleranz

, f.

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Duldung, Erlaubnis, Zustand der Duldung bzw. des Geduldetseins, insb. als Sonderrecht, Privileg (I) für einzelne Personen oder best. Personengruppen; auch eine entsprechende Bescheinigung, Duldungsurkunde

I in Bezug auf Andersgläubige und religiöse Fragen
  • da man argumentier, daß religionfrieden nur ein toleranz vnd cæsar nit macht gehabt, perpetuum darauß zu machen
    1624 Londorp III 486
  • die tolerantz beyder religionen betreffendt
    1646 ActPacWestph. III A 4, 1 S. 125
  • gebieten, daß die besagte mennonisten oder wiedertaͤufer in terminis der ihnen vergoͤnneten und eingewilligten toleranz verbleiben
    1663 CStSlesv. I 292
  • die tolerantz einer religion oder widriger religions-verwandten: ... dieses wort wird insgemein von einer obrigkeit gebrauchet, welche in einer provintz oder stadt geschehen laͤsset, daß auch andere religions-verwandten ausser der daselbst eingefuͤhrten religion, und welcher sie selbst zugethan ist, die freye uebung ihres gottesdienstes darinnen haben moͤgen
    1745 Zedler 44 Sp. 1115
  • daß nicht andere, der christlichen religion und dem staate schaͤdliche conventicula, unter dem namen gottesdienstlicher versammlungen gehalten werden, durch welches mittel, allerley der ruhe gefaͤhrliche menschen und neue lehrer, sich anhaͤnger und proselyten zu machen im sinne haben moͤchten, wodurch aber die toleranz sehr gemißbraucht werden wuͤrde
    1788 Rabe,PreußG. I 7 S. 727
II in Bezug auf nichteheliche sexuelle Beziehungen
  • die vereelichten [priester] ab officio vnd beneficio suspendirt, es wurde dann von bebstlicher heyligkeit oder irem legato toleranz in ministerio ires officij vnd beneficij erlanget
    1530 RTAugsbUB. II 253
  • tolerantz: leydung, zugebung, jtem die schrifft so man einem gibt, das er mit einer vnehlichen, ein zeyt lang hausen darff, welches offt auß beweglichen vrsachen geschicht
    1571 Roth 356
  • [Übschr.:] von vnehelicher beywohnug, daruͤber geistliche tolerantzen oder permittimus außgebracht werden
    BairLR. 1616 S. 708
III in Bezug auf den Aufenthalt, insb. von Juden; speziell: Bleiberecht, Aufenthaltsbewilligung
  • würde er [privilegiatus oder toleratus] aber von dem famulo [der ein eigenes Gewerbe betreibt] gar ein protections- und schutzgeld erheben, hat er nicht allein das erhobene geld ... abzuführen, sondern auch selbst den verlust des privilegii oder toleranz zu gewärtigen
    1754 Stern,PreußJuden III 2 S. 1248
  • diejenige juden, bey welchen verdaͤchtige personen und sachen aufgefunden werden, so fort anzuzeigen, weil dieselbe keinesweges die fernere toleranz in Schlesien geniessen
    1755 SammlSchlesOrdn. VI 11
  • die mit churfuͤrstlichen paͤssen und toleranzen versehenen juden
    1756 CMax. IV 1 § 14
  • in der von unserer burger-cammer und dem commercien-rath ... unserem kriegsrath alle jahr eingebenden verzeichnuß sollen nicht allein diejenige statteinsaͤssen, welche unter die ... benamseten classen gehoͤren und ihre toleranz-zedlen bezahlen, ein jeder in seiner claß, sondern auch die eingebracht werden, welche die toleranz gratis erhalten
    1763 BernStR. V 602
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