Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tolg

Tolg

, m.

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Tintenklecks
  • [vitriolwasser] ist ein mittel, die klex, saͤw, tolcken oder klitter auß den buͤchern weg zu thun
    D. Martin, New Parlement (Straßburg 1637) 722
  • [buch] allenthalben mit tolcken der dintten ... außwendig erfüllt
    1639 Alemannia 18 (1890) 42
  • solle ein jewilliger grichtsschreiber sich vorsehen, daß er in dem schreiben kein tulggen mache
    1764 SchweizVk. 45 (1955) 72
unter Ausschluss der Schreibform(en):