Tollheit, f.
Tollheit, f.
I
Wahnsinn, Geisteskrankheit; auch als vorübergehender Zustand
bdv.:
Raserei,
Tolligkeit
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zo failliert, ooc in deghone die by ghevalle delinqueeren ... in dullen uutsinneghen in den tyt van huerlieder dulheyt, in deghone die slapende delinquieren1515/16 Wielant,InstrCrim. 183 Volltext
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davon die tolheyt groͤsser wardt / der unsinnigen weiber hart1544 AlbrechtHalb. II 86
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solche untadt wehre ime von wegen seyner tolheyt und unsinnickeyt nicht strafwirdigk aufzculegenum 1550 MagdebSchSpr.(Friese) 245 Faksimile
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daß die zusage und pacte derer kinder und unsinnigen oder rasenden (ohne nur, wo die tollheit bey manchen eine geraume zeit nachlaͤsset) nichtig seyn1691 Pufendorf,Sittenlehre 226
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die andere probcuren im tollenhaus sollen lediglich mit solchen kranken, an denen eine mania, tollheit und raserey würklich sich zeiget, unternommen ... werden1769 BernStR. X 407 Faksimile
II
Hemmungslosigkeit, Übermut
bdv.:
Geilheit,
Tollkühnheit
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de vastelauendes dulheyt horet anders nycht vp, se is vnchristlickC. Bertheau (Hg.), Johannes Bugenhagen's Kirchenordnung für die Stadt Hamburg vom Jahre 1529 (Hamburg 1885) 66
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wenn bediente durch fahrlaͤßigkeit ihren herrschaften schaden zugefuͤget, noch mehr, wenn es aus vorsatz, boͤsem gemuͤthe oder tollheit geschehen, so sind sie schuldig, denenselben alles wieder zu ersetzen1767 HambGSamml. III 456
III
von Hunden: Aggressivität, Tollwut
vgl.
toll (V)
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daß die obern in M. befohlen haben, die hunde mit dem hubertsschlüssel vor der stirne zu brennen, um deren tollheit zu verhindern1792 Voigt,Abh. 14
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auch die wegen vorbeugung der tollheit bey den hunden vorgeschriebene polizeygesetze ist ein jeder, bey vermeidung der darin bestimmten geld- oder leibesstrafen, genau zu beobachten verpflichtet1794 PreußALR. II 20 § 754
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jaͤhrlich soll in den staͤdten zweymal, nemlich im winter und im sommer, der scharfrichter die herumlaufenden hunde einfangen, die eingefangenen 24 stunden bey sich behalten, und wenn kein zeichen der tollheit an ihnen zu spuͤhren, sie auf verlangen dem eigenthuͤmer zuruͤck zu geben1810 JagdWB. I 400 Faksimile