Toramt, n.

städt. Amtsstelle für Zoll und Akzise an den Stadttoren
  • ietz aber geh ich zum thorambt
    1554 H. Sachs/BiblLitV. 136 S. 380
  • [grenz-inspectoren sind authorisiret, sich] von den thor aͤmtern die zoll- und thor-register vorlegen zu lassen
    1797 Rabe,PreußG. IV 134 Faksimile
  • alle versendungen oder verführungen dieser artikel in den oben angeführten gewichte aus städten, wo sich linien- oder thorämter befinden, müssen bei der ausfuhr aus der stadt gemeldet, und die zollbolleten oder handelsnoten bei diesen aemtern vidirt werden
    1803 Kropatschek,KKGes. XVII 360 Faksimile