Torschreiber, m.

(städt.) Bediensteter, dem die Kontrolle und Protokollierung ein- und ausgehender Waren und Personen am Stadttor obliegt
  • [die amtsburgermeistere sollen] bei aufnahm der thor-schreiber ... auf den erlichen wandel und gute handschrifft obacht haben
    1636 AugsbChr. IX 100
  • alles, was vom lande herein koͤmmt, muͤssen die thorschreiber pflichtmeßig verzeichnen, alle abend dem ober-gegenschreiber ihr tage-register uͤbergeben
    1681 CCMarch. IV 3 Sp. 126 Faksimile
  • sollen die soldaten nicht bemaͤchtiget sein, ... den kauffleuten oder andern ohne des thor-schreybers beyseyn und vorhergegangene visitation das thor zu oͤffnen
    1699 CCMarch. III 1 Sp. 218 Faksimile
  • so oft als ein jud in die stadt gehet, so wird ihme der mauthner gegen zahlung einen ... zettl mit aufschreibung des dati und des judennahmens ausfolgen lassen, welchen er bei dem austritt außer der stadt dem thorschreiber übergiebt
    1725 ZMährSchles. 8 (1904) 299
  • ubrigens haben thorschreiber auf den juden-thorsteher selbst gute obacht zu halten, daß er nach seiner instruction, welche den thorschreibern zu ihrer nachricht gegeben werden sol, sein amt gehoͤrig abwarte und thue, mit denen ein- und auspassirenden juden nicht colludire, und denenselben ausser der landwehre nicht entgegen gehe ... wie sie denn auch dem juden thorsteher durchaus nicht gestatten muͤssen, daß er bey der visitation, anders als teutsch, mit juden rede, oder sich gar anmasse, einige juden unvisitiret und ohne beyseyn des thorschreibers einzulassen
    1733 CCMarch. IV 3 Sp. 430 Faksimile
  • dass jeder wieder auspassirende jude sotanen zettel [so die fremden juden haben sollen] dem torschreiber wieder abgebe
    1743 Stern,PreußJuden III 2 S. 59
  • die landesherrschaft vermag zur ausuͤbung ihres zollrechts allerlei gattungen von beamten, ... an ... zollschreibern, thor- und baumschreibern anordnen
    1785 Fischer,KamPolR. II 423 Faksimile
  • allen thorschreibern, stadtträgerknechten, rheinfuhrleuten und schürgern wird ... bei verlust ihrer dienste oder gewerbes ... befohlen, auf die genaueste erfüllung dieser verordnung ... acht zu haben
    1797 BonnArch. 5 (1893/94) 85