Torschütze, m.

bewaffneter Wachmann an einem ¹Tor (I)
  • [hauspflegers ordnung:] gib acht, daß die thorschützen zur rechten zeit mit ihren wehren bei dem thore seien, wohin jeder geordnet ist, sodann sperre die thore mit allem fleiß und mit eigener hand
    1463 OberbayrArch. 36 (1877) 49
  • bezallt ich dem maister Hannsen, uhrmacher und thorschützen zu Hoff von den zwaien sunnuhren am Peyrerthurn von neuen abzureissen und zuezurichten di ain vor und die andere nachmittag scheinend von jeder ainen taller
    1558 BlNÖLk.² 25 (1891) 183
  • geschicht die fürforderung mündlich, wann nemblich unser landshaubtman iemant außer schriftlichen decrets oder bevelh allein durch seinen thierhieter, rathsdhiener oder thorschützen erfordern lässt
    1608 OÖLTfl. II 16 § 2
  • als soll man denen stadt- und thorschuͤtzen ernstlich anbefehlen, auf solche leute, die den taback nicht in kuͤsten und in kuͤbeln, und also kein preßgut, sondern nur ungepresten taback in saͤcken und schachteln hereinbringen und in die haͤußer hin- und wieder verschleichen, genaue aufsicht zu haben
    1795 NürnbRealIndex 304