Torsteher, m.

I Wachmann an einem ¹Tor (I)
bdv.: Tormann
  • ist f.d. ambtmann zu K. bevolchen, die genanten torsteer mit ainem tringckhgellt zu versehen
    1524 KremsSteinRQ. 197
  • ordnung, wie es mit wachtmaister unndt den nachtwachtern, thorstehern, auch andern officiern ... soll gehalten werden
    1601 MHungJurHist. V 2 S. 87
  • [der kaufmann solle] sich am thor bey den zoͤllnern oder ... bey den thor-stehern anmelden
    1739 CAustr. IV 1088 Faksimile
  • [dass den bettel-juden] von dem torsteher, wozu ... ein hurtiger jude zu bestellen, der judenschaft angezeiget, ... almosen gereichet und sie ... weiter geschicket werden müssen
    1743 Stern,PreußJuden III 2 S. 46
  • haben die magistraͤte die thorsteher ernstlich und bey nahmhafter strafe zu instruiren, daß dieselben keine bettler in die staͤdte einschleichen lassen
    1747 SammlSchlesOrdn. II 543
  • die thorsteher sollen durch warnung vor ... strafe einen jeden fremden bettler zurück weisen
    1772 VerordnAnhDessau I 140 Faksimile
II Türsteher, Ordnungshüter; ¹Schweizer (II)
  • die thorsteher vnd wächter im rhathauss [sollen im wenigsten etwas fürkauffen]
    1636/39 MHungJurHist. IV 2 S. 377 Faksimile
  • denen thorstehern in S. [wegen des neuen jahres] 30 kr.
    17. Jh. ZDKulturg. 1 (1856) 217
  • der leibwache darf sich der gesandte nicht einmal Imi, geschweigens 2di ordinis, sondern nur eines schweitzers oder thorstehers mit seitengewehr bedienen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 55 Faksimile
  • ohne zeichen oder thorzettel soll kein invalide ... vom ersten thorsteher aus dem [invaliden-]hause gelassen werden
    1792 NCCPruss. IX 857 Faksimile