Torwirt, m.

wie Torwächter
  • einem iedern thorwirthe soll hiermit ernstlich auferleget sein, dasz er innhalts der policeyordnung durchausz keine karten oder würfel leiden solle
    1633 GQProvSachs. 44 S. 307
  • [Übschr.:] der thorwirthe und gassenmeister pflicht
    1670 HessSamml. II 649 Faksimile
  • denen jenigen, welche ihren zoll entrichten, [werden] gewisse zollzeichen ... zugestellet, ... die blecherne zeichen muͤssen sie bey den thoren, woselbst ... die thorwirthe darzu bestellet, wieder abgeben
    1680 Döpler,Rechn. II 363