Torwirt, m.
Torwirt, m.
wie Torwächter
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einem iedern thorwirthe soll hiermit ernstlich auferleget sein, dasz er innhalts der policeyordnung durchausz keine karten oder würfel leiden solle1633 GQProvSachs. 44 S. 307
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[Übschr.:] der thorwirthe und gassenmeister pflicht1670 HessSamml. II 649 Faksimile
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denen jenigen, welche ihren zoll entrichten, [werden] gewisse zollzeichen ... zugestellet, ... die blecherne zeichen muͤssen sie bey den thoren, woselbst ... die thorwirthe darzu bestellet, wieder abgeben1680 Döpler,Rechn. II 363