Totteilung, f.

endgültige, vollständige Aufteilung eines gesamthänderischen Gemeinschaftsbesitzes; iU. zu Örterung (I) und Mutschar
bdv.: Tatteile
Sachhinweis: HRG. V 284f.
  • das alle lehen ein samptlehen sein und bleiben solten und sie also keine erbliche division oder todttheylung gethan
    um 1564 ZHessG.² 17 (1892) 71
  • [Buchtitel: J. Estor,] de terrarvm partitionibvs illvstrivm germanorvm inter se praesertim ea, qvae vocatvr todtheilvng illarvmqve effectis qvod ad svccessionem [Marburg 1746]
  • aus der beschaffenheit des wappens beurtheilt man noch heutzutage, ob bey einem geschlechte eine todtheilung der guͤter vorgegangen ist oder nicht
    1785 Fischer,KamPolR. I 503 Faksimile
  • die ehemals sehr gewoͤhnliche todttheilung ... hob alle erb-rechtsgenossenschaft unter den abgetheilten staͤmmen der familie auf und bildete also aus jedem dieser abgetheilten staͤmme ... eine ganz besondere familie
    1786 Kerner,RRittersch. I 103 Faksimile