Totteilung, f.
Totteilung, f.
endgültige, vollständige Aufteilung eines gesamthänderischen Gemeinschaftsbesitzes; iU. zu Örterung (I) und Mutschar
bdv.:
Tatteile
Sachhinweis: HRG. V 284f.
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das alle lehen ein samptlehen sein und bleiben solten und sie also keine erbliche division oder todttheylung gethanum 1564 ZHessG.² 17 (1892) 71
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[Buchtitel: J. Estor,] de terrarvm partitionibvs illvstrivm germanorvm inter se praesertim ea, qvae vocatvr todtheilvng illarvmqve effectis qvod ad svccessionem [Marburg 1746]
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aus der beschaffenheit des wappens beurtheilt man noch heutzutage, ob bey einem geschlechte eine todtheilung der guͤter vorgegangen ist oder nicht1785 Fischer,KamPolR. I 503 Faksimile
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die ehemals sehr gewoͤhnliche todttheilung ... hob alle erb-rechtsgenossenschaft unter den abgetheilten staͤmmen der familie auf und bildete also aus jedem dieser abgetheilten staͤmme ... eine ganz besondere familie1786 Kerner,RRittersch. I 103 Faksimile