Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): selchen
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(Selbzucht)
(selbzwölft)
selchen
, v.
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von Fleisch oder Fisch: trocknen, pökeln, räuchern
- [auffschlag:] auff ein jahr wegen der tuͤrcken-huͤlff auff allerley wein und anders getraͤnck, ... item fisch, frische, gesaltzene und geselchte1556 CAustr. I 94Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- zu ihrer hochfürstl. gnaden hofkhuchl tausend geselchte reinanckhen zu dienen1617 MittSalzbLk. 5 (1865) 94Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das zum selchen bestimmte vieh muß vor der schlachtung, dann vor der selchung der besichtigung unterworfen werden, widrigenfalls ist die strafe [die schandbuͤhne]1770 SammlKKGes. VI 211
- das verkaufen des geselchten fleisches ... über die gasse ausser eigener oder gastirungs-haußnothdurft [ist den Wirten verbothen]1777 NÖsterr./ÖW. IX 537Faksimile (ca. 56 KB)
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