Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pupill

Pupill

, m., Pupille, m., f.

minderjährige Person, idR. Waise, die unter Vormundschaft steht
  • ghij sult weten dat die weesen die geenen vader en hebben, heeten orphanijns, ende die geen moeder en hebben, zijn geheeten pupillen 
    1496 CoutBrab. II 1 S. 65
  • es sol auch ain yder tutor oder curator, so er was verkauft, das seins pupils und vormundkinds gewesen ist, aigentlich und lauter beschreiben
    1521 WindsheimRef. 101
  • wo aber der pupillen gesipten in unsern oberkaiten nit ... seßhaft weren, wollen wir ander [Personen] ... die pfleg und vormundschaft zu verwalten bevelchen
    1521 WindsheimRef. 147
  • so man vonn eins oder mer minderiärigen kindts pupil oder weyßen vnd der gleichen personen (denen in rechten zusthen verbotten) clagen oder antworten solt, wo dann solche noch nit veruögt, soll ein yeder richter auß richterlichem ampt oder auff beger der parthey eynen oder mer der selbigen nechstgesipten freund odder andere geschickte habhafftige man zu fürmündern, pflegernn, verwaltern oder curatorn ad litem nach gestalt der vnmündigen personen setzen
    1530 Schenck,GerichtsO.(Günther) 18
  • pupillus ist der, so under seinen mündigen jaren, das ist den xiiii. sein eygen würt, und auß der gewalt seines vaters kompt, es geschehe durch desselbigen absterben oder durch freigebung
    1536 Gobler,GerProz. I 5a
  • [Übschr.:] das die puppillen oder pflegkinder ir selbs aigene guͤtter nit verkauffen moͤgen
    1546 Perneder,Inst.(1546) 47v
  • so sein den pupillen vnnd minderiaͤrigen alle jrer vormunder tutorn oder curatorn hab vnnd guͤter ... stillschweigendt verpfendt
    1546 Perneder,Inst.(1546) 89r
  • es lauffen auch die gemainen verjaͤrung der zehen oder zwaintzig jar wider keinen pupillen. aber die prescription vnnd ersitzung der dreyssig vnd viertzig jar haben wider dieselben wol stat
    1546 Perneder,Proz. 94v
  • die pupillen, das sein die knaben (so noch vnder 14. jaren alt) werden auch [wegen der Lehnsinvestitur] entschuldigt
    1548 Perneder,Lehnr. 10r
  • ein ieder gerhab ... solle vmb sein gepflegte gerhabliche verwaltung, vor seiner pupillen obrigkait zu recht stehen
    1573 NÖLTfl. I 3, 31
  • [Übschr.:] von der pupillen, und minderjaͤhrigen kindern tutorn, und vormuͤndern
    RPO. 1577 Tit. 32
  • freigeld aus der obrigkeit: alles dasjenige so im todfall, kauf, wechsel oder übergaben der eltern einmal verfreit worden, ist man weiter aus der obrigkeit zu verfreien nicht schuldig, wenn aber hernach ein pupill stirbt, solle dasselbe für einen neuen fall gehalten und sein bargeld und grundstück, wie oben vermeldet, mit 10 von 100 verfreit werden
    1592 Grüll,Bauer 153
  • die gerhaben und curatorn sollen ierer pupillen ... parschaft ... lehenweiß anlegen
    1599 NÖLREntw. II 8 § 12
  • denen vormundern oder gerhaben gebiert, das sie iren popillen allemallen ir schlußraitung vor der obrigkait ... thuen
    1607 OÖsterr./ÖW. XV 159
  • die [gerhaben] sollen nachmahls jahrlich und als oft es der richter fir ein notturft ansiecht in beisein der negsten des bupillen befreundten und zweier rathsgeschwornen lantgebreuchige erbahre aufrichtige raitung thuen
    um 1615 NÖsterr./ÖW. VII 520
  • zum fünfften sollen auch pupillen, münderjärige, thorn und synlose ... ohne beisein und vertrettung ihrer gerhaben und curatorum sich khainer clag für gericht understehen
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) II 8 § 10
  • ingleichem mag auch khain gerhaab seines pupillen und pflegkhindts ligende güetter außer beweislicher hocher notturfft und der ordenlichen obrigkhait consens ... verkhauffen
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 14 § 4
  • anfenglichen soll mit allem fleiß ersechen und erkhundigt werden, ob denen pupillen durch ihre eltern in ordenlichen testamenten oder lezten willen gewisse vormünder und gerhaben benennt [wurden]
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 43 § 1
  • dan die obergerhabschaft nur so lang besteht, so lang der pupil minorennis ist
    1629 AktGegenref.2 II 838
  • der armen pupüllen nachgestorbnes erbtail
    1648 OÖsterr./ÖW. XIII 170
  • wann ein gerhab allein in nahmen seines pupillens das lehen empfangen, und darüber vor desselben pupillens vogtbarkheit mit todt abgehet, so ist alsdann der andere neüe gerhab daß lehen von neüem zu ersuechen schuldig
    1654 NÖLO. V 1, 14 § 14
  • wollen solchen gerhaben ... anbefohlen haben, daß sie ... iedes jahr ... ihre ordentliche raitung bei der obrigkeit stellen lassen, dieselben umb guethaissen und ratificirung übergeben, damit die herrschaft sehen kan, wie mit der armen puppillen güetl gehaust
    1658/78 NÖsterr./ÖW. VIII 267
  • daß ein gerhab ... mit der pupillen gut betruglich und eigennutzig handlet
    1669 CAustr. I 410
  • soll ... kein pupill macht haben, seinen gerhaben ichtes zu versprechen oder einig geding mit ihnen auffzurichten
    1669 ÖGerhabO. 410
  • wann ... ein haußwüert oder würtin mit todt abgehet, soll ... daßelbe güetl ... inventiert, beschrieben und solcher gestalt taxiert werden, damit ... die pupillen nit überfortheilt ... werde[n]
    1670 NÖsterr./ÖW. XI 142
  • in der zeit, als ... die darlehens-zuschlaeg in schwung giengen, hat ein gerhab ... seines pupillens gelder ausgeliehen, ... für sich etliche hundert gulden von solchen pupillen-geld ... aufgenommen, wormit er für sich ... einen zuschlag einhandelte
    1670 Abele,Unordn. II 48
  • das vormuͤndliche weesen uͤber unmuͤndige und pupillen 
    1676 HessSamml. III 82
  • wann die mutter der pupillen will die ober-gerhabschafft (nach oesterreichischen recht) oder noth-gerhabschafft (nach steyrischen rechten) selber fuͤhren, und keine erhebliche bedencken wider sie seynd, so kan sie solches thun
    1688 Beckmann,Idea 517
  • der klaͤger mag bey der obrigkeit anhalten, damit die unvogtbaren pupillen mit gerhaben versehen werden, wie dann solches der obrigkeit, als dem ober-gerhaben ambt auflieget
    1688 Beckmann,Idea 331
  • wann gegen den pupill von einem andern klage angestellt wuͤrde, muß ein vormund sich wol fuͤrsehen, und bey verstaͤndigen leuten vor allen dingen sich raths erhohlen, ob seines muͤndlings sache gut sey
    1689/1785 BrschwWolfenbPromt. IV 342
  • die gerhaber sollen ... in klaidungen fier ihre pupillen keinen überfluß noch hoffarth gebrauchen
    1699 OÖsterr./ÖW. XIII 148
  • [die Vormünder sind verpflichtet, regelmäßig] gerhabschaftrechnung zu laisten und solche ... solang in daß gerichtliche waisenbuech einverleiben ... zu lassen, biß es nach der pupillen vogtbarkeit vor gericht denselben ervolgen gelaßen und hierumben quittiert wierdt
    1699 OÖsterr./ÖW. XIV 123
  • wuͤrde er [vormund] aber gar kein inventarium machen, soll er nicht allein mit verlust seines ehrlichen nahmens der vormundschafft entsetzet, sondern der pupille oder minderjaͤhrige hiernaͤchst mit dem iuramento in litem wieder ihn zugelassen ... werden
    1718 CCMarch. II 2 Sp. 70
  • diß ist aber noch etwas besonders, daß, wann ein vormund in seinem nahmen von des pupillen geld sich etwas angeschafft haͤtte, derselbe aus einen besondern privilegio nicht nur in der erkaufften sache eine tacitam hypothecam habe, sondern auch einen vorzug vor anderen gemeinen hypothecariis, wann sie schon der zeit nach vorgehen
    1721 KlugeBeamte IV 327
  • würdet denen gesambten unterthannen anbevolchen, welche im urbaramt von vater oder mueter verwaiste kinder alß pupillen haben, worüber sie gerhaben geordnet seind, daß sie alle drei jahr zu mitfasten in hiesige canzlei mit ihren gerhabbriefen sich einfinden und sich mit denen pupillen vorstöhlen solten, damit die gerhabraitung gemacht und denen pupillen zu gueten gehaust werden könne, widrigens aller hierdurch vorkombente schaden bei ihnen gerhaben ersuecht und guetgemacht werden solle
    1730/47 OÖsterr./ÖW. XIII 19
  • wie dann eminentissimus ... euch ... anbefehlen und euer gewissen vor gott und der welt diesfalls äußerst beschweren, daß ihr auf die arme pupillen durchgehends mit aller sorg sehet
    1742 Speyer/QNPrivatR. II 2 S. 297
  • wer auß denen pupillen ohne consens gnädiger herrschaft in eheliche verlobnuß sich einlaßet, gibt zum wandel vier pfund 4 ß, oder statt derer die eltern und gehrhaben, so dise daran schuld tragen
    1748 NÖsterr./ÖW. VIII 61
  • von vormundschaften uͤber pupillen und minderjaͤhrige
    1789 Thomas,FuldPrR. II 104
  • auf die bildung und zusammensetzung des familienraths, vorab aus den verwandten und angehörigen des pupillen sey vorzügliche aufmerksamkeit zu verwenden
    1818 Landsberg,Gutachten 226
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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