Weistum

Definition: Ländliche Rechtsquellen des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit, die das dörfliche Leben sowie das Verhältnis der Bauern untereinander und zur Grundherrschaft regeln. Sie beruhen auf einem förmlichen Verfahren des Fragens und Weisens durch ein Gremium von Rechtskundigen (z.B. Schöffen des Dorfgerichts). Im weiteren Sinn alle Rechtsquellen, die auf Weisung Rechtskundiger zurückgehen (u.a. Bußweistümer der Stammes- oder Volksrechte, Schöffensprüche). In dieser Bedeutung auch bei Köbler: "Weistum ist das durch mündliche Erklärung alter Männer als bestehend erwiesene Gewohnheitsrecht... Ihre Aufzeichnung findet vor allem in Spätmittelalter statt." (Köbler, 635)
quellenspr. Bez.: Bannteiding; Dingrodel; Ehaft; Ehaftteiding; Jahrding; Offnung
Oberbegriff: 4.2.5 Rechtsweisung
Unterbegriff: Taiding
Herkunft der Angaben: °Werkmüller, Dieter 1972
°Werkmüller, Dieter JAHR? Einleitung
°Köbler, Gerhard 1997 635
Externe Links
externer Link: Bibliographie Prof. Dr. Dieter Werkmüller mit mehreren Titeln zum Thema "Weistümer" u.a. Über Aufkommen und Verbreitung der Weistümer.Nach der Sammlung von Jacob Grimm. Berlin 1972.
Brakensiek, Stefan: Rezension von Martin Rheinheimer, Die Dorfordnungen des Herzogtums Schleswig. Dorf und Obrigkeit in der Frühen Neuzeit, 2 Bände, Stuttgart 1999, in: PERFORM 1 (2000), Nr. 1 [13.12.1999], (zuletzt besucht am 4.2.2003)
weitere Literatur: Werkmüller, Dieter: Die Weistümer. Begriff und Forschungsauftrag, in: Hildebrandt, R., Knoop, U. (Hrsg.): Brüder Grimm Symposion zur Historischen Wortforschung. Beiträge zur Marburger Tagung vom 5.-8.6.1985, (Historische Wortforschung Bd. I), 103-112, siehe auch "Externe Link"