Hövisch, Christian: Schwerinisches Recht

beteiligte Personen: Verfasser Hövisch, Christian
Orig.titel: Schwerinisches Recht, wie es von Christiano Hövischen, Rathsverwandten daselbst, in seinem Ambtstande erfahren, observiret, conscribiret, und Ao. 1593. seinen Collegen dem Rathe alsda dediciret worden.
Edition: Westphalen,Mon. I Sp. 2031-2042 (einziger Text)
Daten: Schwerin 1593 Widmung an die Ratskollegen
Sprache: frühhochdeutsch
Intention: dokumentierend
belehrend
Textsorte: Stadtrecht
Kommentar
Inhalt
Inhalt: "Es haben viele gute Leute, so wohl binnen als ausserhalb Schwerin grosse Lust und Verlangen, weil das Schwerinische Recht alt und an vielen Orten gebräuchlich auch man sich darauf beruffet, dass sie den Gebrauch, auch die beschriebene Articul davon möchten wissen; darumb, weil Ich dann ohne Ruhm zu melden, mit Bürgermeistern, alten Raths-Persohnen offt umbgangen, und ein Zeitlang die Gerichte zu Schwerin, beneben dem Richter habe verwalten helffen, habe Ich die Gewohnheit von einem Ehrbaren Rath, Richtern, und von den alten Bürgern in Acht genommen, und hiemit die Gebräuche, so wohl, was in Schrifften vorhanden als auf Uns geerbet, wollen in die Feder verfassen, nicht der Meinung, dass Ich alles so richtig setzen solte, dass nicht solte disputiret werden, denn das fehlet wohl dem allergelahrtsten Doctori, besondern allein zum allerkürtzsten und einfältigsten, wie es allhie zu Schwerin, und nicht was itzo die Juristen darein schreiben, im GEBRAUCH und im BUCHSTABEN von Alters her befunden wird, und auf Uns geerbet ist, berichten."
Textgeschichte
Beziehung zu früheren Texten: Kommentar zu Stadtrecht Schwerin 16. Jh. (Hövisch)
Kommentar zu Stadtrecht Schwerin 13. Jh.
Herkunft der Angaben: Westphalen,Mon. I Sp. 2031-2032
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